Demo-Umgebung für Vorführungen und Schulungen – bitte keine echten Daten eingeben. Daten werden regelmäßig zurückgesetzt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)

EOD – Easy Office Dashboard – Software as a Service für Nachhilfeinstitute

Version 2.0 – Stand: 05.10.2026

Anlagenverzeichnis

Die Anlagen sind Bestandteil des Hauptvertrags und werden mit dem Angebot bzw. bei Vertragsabschluss übergeben.

  1. Teil A: Auftragsformular (Hauptvertrag) mit Preisblatt
  2. Anlage 1: Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO
  3. Anlage 2: Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)
  4. Anlage 3: Subprozessoren
  5. Anlage 4: Leistungsbeschreibung
  6. Anlage 5: SLA-Anlage
  7. Anlage 6: White-Label-Anlage (nur bei Buchung der White-Label-App)
  8. Gesondert: Testphasen-Vereinbarung

Diese AGB regeln die Bereitstellung der Plattform EOD als Software as a Service für Nachhilfeinstitute und deren autorisierte Nutzer. Sie sind Bestandteil des Hauptvertrags (Auftragsformular) und der Testphasen-Vereinbarung.

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsparteien und Vertragsschluss

  1. Anbieter ist Luca Düsdieker (Einzelunternehmen), Grafenstraße 22, 59457 Werl („Anbieter“). Vertragskontakt in Textform: kontakt@eod-app.de.
  2. Diese AGB gelten für alle Verträge über die Nutzung der Plattform mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“). Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht geschlossen.
  3. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  4. Angebote des Anbieters sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn beide Parteien das Auftragsformular (Hauptvertrag) oder die Testphasen-Vereinbarung unterzeichnet haben. Zulässig ist die handschriftliche Unterzeichnung auf Papier, ein unterschriebenes und eingescanntes PDF oder eine einfache elektronische Signatur. Der Austausch der unterzeichneten Dokumente per E-Mail genügt.
  5. Der Unterzeichner des Kunden sichert zu, für den Kunden und jeden im Vertrag genannten Standort vertretungsberechtigt zu sein.
  6. Verträge werden je Vertragsstandort geschlossen. Bei mehreren Standorten gilt der Vertrag für jeden Standort gesondert, sofern der Hauptvertrag nichts anderes regelt.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

  1. Der Anbieter stellt die Plattform als Software as a Service über das Internet bereit: als Web-Anwendung und als App für Android sowie für iOS, soweit eine iOS-Version angeboten wird. Geschuldet ist die Nutzung der Software in ihrer jeweils aktuellen Fassung; ein Quellcode wird nicht überlassen.
  2. Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Hauptvertrag, der Leistungsbeschreibung und der SLA-Anlage. Werbeaussagen, Präsentationen und Vorführungen sind keine Beschaffenheitsangaben und keine Garantien.
  3. Übergabepunkt ist der Ausgang des Rechenzentrums zum Internet. Internetverbindung, Endgeräte, Betriebssysteme und Browser des Kunden und seiner Nutzer liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters.
  4. Der Anbieter räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Plattform für eigene Geschäftszwecke am jeweiligen Vertragsstandort zu nutzen. Der Kunde darf seinen Mitarbeitenden, Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten Zugänge einrichten. Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben beim Anbieter.
  5. Der Anbieter darf die Plattform weiterentwickeln und Funktionen ändern, ersetzen oder entfernen, soweit der in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Kernumfang nicht wesentlich eingeschränkt wird. Wesentliche Einschränkungen kündigt der Anbieter mindestens 6 Wochen vorher in Textform an. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung außerordentlich kündigen.
  6. Die Bereitstellung erfolgt über Serverinfrastruktur der IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Rechenzentrum Deutschland (Frankfurt am Main, de-fra-1). Der Anbieter darf Unterauftragnehmer einsetzen; für Unterauftragsverarbeiter gilt die AVV-Anlage.

§ 3 Kostenlose Testphase

  1. Vor Abschluss des Hauptvertrags kann eine unentgeltliche Testphase von 3 Monaten vereinbart werden. Für sie gilt die Testphasen-Vereinbarung; diese AGB gelten ergänzend.
  2. Die Testphase endet automatisch, ohne Kündigung und ohne Kosten. Ein entgeltlicher Vertrag entsteht ausschließlich durch Unterzeichnung des Hauptvertrags.

§ 4 Vergütung, Umsatzsteuer und Zahlung

  1. Die Vergütung besteht aus einer monatlichen Grundgebühr je Standort, einer monatlichen Gebühr je aktivem Schüler nach Staffel sowie gegebenenfalls vereinbarten Zusatzleistungen (zum Beispiel Zusatzspeicher, White-Label-App, Onboarding). Die Höhe ergibt sich aus dem Preisblatt des Hauptvertrags.
  2. Aktiv ist ein Schüler, für den zum Ersten des Abrechnungsmonats am Standort mindestens ein gültiger Vertrag besteht. Jeder Staffelpreis gilt nur für die Schüler innerhalb seines Staffelbereichs.
  3. Alle Preise sind Nettopreise. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, soweit sie anfällt. Solange der Anbieter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer berechnet. Entfällt die Kleinunternehmerregelung oder ändert sich der Steuersatz, wird die Umsatzsteuer ab diesem Zeitpunkt zusätzlich zu den vereinbarten Nettopreisen berechnet. Eine Umsatzsteuerbefreiung des Kunden, etwa nach § 4 Nr. 21 UStG, ändert daran nichts.
  4. Die Abrechnung erfolgt monatlich je Vertragsstandort. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Ist eine jährliche Vorauszahlung vereinbart, wird der Jahresbetrag zu Beginn jedes Vertragsjahres fällig.
  5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern (§ 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB).
  6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
  7. Die Preise sind für die vereinbarte Festlaufzeit fest. Für Verlängerungszeiträume kann der Anbieter die Preise mit einer Ankündigung in Textform von mindestens 3 Monaten vor Beginn des Verlängerungszeitraums anpassen. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall zum Ende der laufenden Laufzeit kündigen, auch wenn die reguläre Kündigungsfrist bereits abgelaufen ist.

§ 5 Laufzeit, Verlängerung und Kündigung

  1. Vertragsbeginn und Festlaufzeit (ein bis fünf Jahre) ergeben sich aus dem Hauptvertrag. Der Vertragsbeginn liegt in der Regel unmittelbar nach dem Ende der Testphase.
  2. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Festlaufzeit jeweils um 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
  3. Kündigungen bedürfen der Textform.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit der Zahlung von mehr als zwei Monatsentgelten in Verzug ist oder schwerwiegend gegen § 15 oder § 16 verstößt.
  5. Der Anbieter kann den Betrieb der Plattform insgesamt mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende einstellen. Der Vertrag endet dann zu diesem Zeitpunkt. Für die Zeit danach im Voraus gezahlte Entgelte werden anteilig erstattet. Weitere Ansprüche wegen der Einstellung bestehen nicht, soweit gesetzlich zulässig.
  6. Nach Vertragsende kann der Kunde 30 Tage lang alle von ihm eingebrachten Standortdaten im Dashboard unter Einstellungen → Datenmigration exportieren (JSON und CSV). Danach werden die Daten innerhalb weiterer 30 Tage gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 6 Verfügbarkeit, Wartung und Support

  1. Der Anbieter strebt eine Verfügbarkeit der Plattform von 99,0 % im Monatsmittel an. Einzelheiten, Wartungsfenster und Supportzeiten regelt die SLA-Anlage. Die Zielverfügbarkeit ist keine Garantie und keine zugesicherte Eigenschaft.
  2. Bei der Berechnung der Verfügbarkeit bleiben außer Betracht: angekündigte Wartungsfenster, Störungen außerhalb des Übergabepunkts, Störungen von Diensten Dritter (§ 9), Angriffe Dritter trotz angemessener Schutzmaßnahmen und Fälle höherer Gewalt (§ 17).

§ 7 Sperrung

  1. Der Anbieter darf Zugänge ganz oder teilweise vorübergehend sperren, wenn (a) der Kunde mit der Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug ist und die Sperre zuvor in Textform mit einer Frist von mindestens 7 Tagen angedroht wurde, (b) ein konkreter Verdacht auf missbräuchliche oder rechtswidrige Nutzung besteht oder (c) eine Gefahr für die Sicherheit oder Integrität der Plattform oder der Daten anderer Kunden besteht.
  2. Die Sperre ist auf das erforderliche Maß beschränkt. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich. In den Fällen (a) und (b) bleibt die Vergütungspflicht bestehen.

§ 8 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde pflegt korrekte Stammdaten, Rollen und Zugriffsberechtigungen. Zugriffe auf Daten und Funktionen beschränkt er standort- und rollenbezogen auf autorisierte Nutzer.
  2. Der Kunde ist für Endgeräte, Zugangsdaten und kundenseitig angebundene Drittsysteme verantwortlich. Personenbezogene Zugänge dürfen nicht geteilt werden. Bei Rollenwechsel oder Austritt entzieht der Kunde Zugänge unverzüglich.
  3. Der Kunde stellt sicher, dass für die Verarbeitung der Daten von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und Mitarbeitenden die erforderlichen Rechtsgrundlagen bestehen, insbesondere Einwilligungen von Erziehungsberechtigten für Minderjährige und Rechtsgrundlagen für besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO, z. B. Kirchensteuermerkmal). Er erfüllt die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO.
  4. Der Kunde sichert seine Daten eigenverantwortlich in angemessenen Abständen, mindestens monatlich, über die Exportfunktion (Einstellungen → Datenmigration).
  5. Der Kunde prüft die von der Plattform erzeugten Ergebnisse vor ihrer Verwendung (§ 10).
  6. Der Kunde stellt sicher, dass von ihm oder seinen Nutzern eingestellte Inhalte, insbesondere Lernmaterialien, Dateien und Nachrichten, keine Rechte Dritter verletzen und nicht rechtswidrig sind.
  7. Der Kunde meldet Mängel, Sicherheitsvorfälle und den Verdacht auf unbefugten Zugriff unverzüglich in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung.

§ 9 Integrationen und Dienste Dritter

  1. Bindet der Kunde eigene Konten an (zum Beispiel Microsoft 365 oder Google), bleibt er für diese Konten und die zugehörigen Datenflüsse verantwortlich. Der Anbieter schuldet keine rechtliche oder fachliche Prüfung kundenseitiger Konfigurationen.
  2. Die Plattform nutzt Dienste Dritter, insbesondere Push-Dienste (Google Firebase Cloud Messaging, gegebenenfalls Apple Push Notification Service), App Stores, E-Mail-Zustellung sowie Bank- und SEPA-Dateiformate. Der Anbieter schuldet weder die Verfügbarkeit noch die Zustellung durch diese Dienste noch deren fortbestehende Kompatibilität. Änderungen durch Dritte sind kein Mangel; der Anbieter passt die Plattform in angemessener Frist an, soweit ihm das mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

§ 10 Abrechnungs-, Lohn- und Steuerfunktionen

  1. Die Plattform unterstützt Verwaltungsaufgaben wie Rechnungsstellung, Honorar- und Lohnabrechnung, SEPA-Lastschriftdateien, Kontoabgleich, Einnahmenüberschussrechnung sowie DATEV- und ELSTER-Exporte. Sie ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Lohnberatung; der Anbieter erbringt keine solche Beratung.
  2. Die Ergebnisse beruhen auf den Eingaben und Einstellungen des Kunden. Der Kunde prüft sie vor Verwendung, Versand oder Übermittlung an Behörden und Dritte eigenverantwortlich. Die Verantwortung für steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Pflichten einschließlich der Statusbeurteilung von Honorarkräften und fristgerechter Meldungen liegt beim Kunden.
  3. Gesetzesänderungen setzt der Anbieter in angemessener Frist um. Eine Umsetzung zum Tag des Inkrafttretens schuldet er nicht.

§ 11 Mängelrechte

  1. Für Mängel gelten die Vorschriften des Mietrechts mit den folgenden Abweichungen.
  2. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden sind (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.
  3. Der Anbieter beseitigt gemeldete Mängel in angemessener Frist. Eine Kündigung wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist erst zulässig, wenn zwei Versuche der Mängelbeseitigung fehlgeschlagen sind.
  4. Der Kunde kann eine Minderung nicht durch Abzug von der laufenden Vergütung geltend machen. Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Vergütung bleiben unberührt.
  5. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit sowie Einschränkungen innerhalb der Ziele der SLA-Anlage sind keine Mängel.
  6. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten; § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 12 Haftung

  1. Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. In den Fällen von Absatz 2 ist die Haftung für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres zusammen auf die für dieses Vertragsjahr für den betroffenen Standort vereinbarte Nettovergütung begrenzt, mindestens jedoch auf 5.000 Euro.
  4. Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur in Höhe des Aufwands, der für ihre Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre, wenn der Kunde seine Daten nach § 8 Abs. 4 gesichert hätte.
  5. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in den Fällen von Absatz 1.
  6. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
  7. Die Haftung gegenüber betroffenen Personen nach Art. 82 DSGVO bleibt unberührt. Den Ausgleich zwischen Anbieter und Kunde regelt die AVV-Anlage.
  8. Für die Testphase gilt der Haftungsmaßstab der Testphasen-Vereinbarung.

§ 13 Freistellung

  1. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechts- oder vertragswidrigen Nutzung der Plattform durch den Kunden oder seine Nutzer beruhen, insbesondere auf fehlenden Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung, rechtsverletzenden Inhalten, fehlerhafter Rechtevergabe oder unterlassener Sperrung von Zugängen.
  2. Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche.

§ 14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  1. Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt die AVV-Anlage nach Art. 28 DSGVO, auch während der Testphase.
  2. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen ergeben sich aus der TOM-Anlage, die Unterauftragsverarbeiter aus der Subprozessoren-Anlage.
  3. Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Verantwortungsbereich des Anbieters benachrichtigt der Anbieter den Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnisnahme.
  4. Der Kunde informiert den Anbieter unverzüglich über datenschutzrechtlich relevante Ereignisse in seinem Verantwortungsbereich, die die Plattform betreffen.

§ 15 Geistiges Eigentum und unzulässige Nutzung

  1. Alle Rechte an der Plattform, am Quellcode, an der Dokumentation und an den enthaltenen Werken verbleiben beim Anbieter.
  2. Der Kunde darf die Plattform nicht dekompilieren, disassemblieren oder durch Reverse Engineering analysieren, soweit dies nicht gesetzlich zwingend erlaubt ist (§ 69e UrhG).
  3. Eine Weitervermietung, Unterlizenzierung oder ein Weiterverkauf von Zugängen oder Funktionen an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung des Anbieters in Textform untersagt.
  4. Vom Kunden eingebrachte Daten verbleiben beim Kunden. Der Anbieter verarbeitet sie ausschließlich zur Vertragserfüllung.

§ 16 Vertraulichkeit und Schutz von Geschäftsgeheimnissen

  1. Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrags.
  2. Benutzeroberfläche, Systemarchitektur, Datenmodelle, Arbeitsabläufe, Konfigurationen und sonstige nicht öffentliche Bestandteile der Plattform sind Geschäftsgeheimnisse des Anbieters im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG.
  3. Der Kunde und seine Nutzer dürfen Screenshots, Bildschirmaufnahmen sowie Beschreibungen von Funktionen, Abläufen oder Implementierungsdetails nicht an Dritte weitergeben, die mit dem Anbieter im Wettbewerb stehen oder stehen könnten, insbesondere Softwareentwickler, IT-Dienstleister oder andere Softwareanbieter. Die interne Nutzung und die Kommunikation mit dem Anbieter, etwa im Support, sind erlaubt.
  4. Der Kunde darf durch die Nutzung erlangtes Wissen über Systemarchitektur, Abläufe und Implementierungsdetails der Plattform nicht dazu verwenden, gleichartige Software zu entwickeln oder entwickeln zu lassen, und Dritte dabei nicht unterstützen. Allgemeines Branchenwissen ist nicht betroffen.
  5. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen Absatz 3 oder 4 verspricht der Kunde eine Vertragsstrafe, deren Höhe der Anbieter nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Unterlassungsansprüche, insbesondere nach §§ 6 ff. GeschGehG, bleiben unberührt.
  6. Diese Pflichten gelten während der Vertragslaufzeit und 5 Jahre nach Vertragsende fort, soweit die Informationen nicht nachweislich öffentlich bekannt geworden sind.

§ 17 Höhere Gewalt

  1. Keine Partei haftet für die Nichterfüllung von Pflichten, soweit diese auf Umständen außerhalb ihres zumutbaren Einflusses beruht, insbesondere Naturereignisse, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Krieg, Streik, Ausfälle der öffentlichen Strom- oder Telekommunikationsnetze oder nicht vom Anbieter verschuldete Ausfälle beim Hosting-Dienstleister.
  2. Dauert ein solcher Umstand länger als 30 Tage an, können beide Parteien den Vertrag außerordentlich kündigen.

§ 18 Abtretung und Übertragung

  1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform auf Dritte übertragen.
  2. Der Anbieter darf den Vertrag mit einer Ankündigungsfrist von 6 Wochen auf ein Nachfolgeunternehmen übertragen, sofern dem Kunden dadurch kein wesentlicher Nachteil entsteht. Der Kunde kann in diesem Fall zum Zeitpunkt der Übertragung kündigen.

§ 19 Änderungen dieser AGB

  1. Der Anbieter kann diese AGB für bestehende Verträge ändern, soweit dies wegen Gesetzesänderungen, Rechtsprechung, behördlicher Vorgaben oder technischer Erfordernisse notwendig ist und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Preise und Hauptleistungspflichten sind davon ausgenommen.
  2. Der Anbieter kündigt Änderungen mindestens 6 Wochen vor dem Wirksamwerden in Textform an und weist auf das Widerspruchsrecht und die Folgen hin. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang, gelten die Änderungen als vereinbart. Widerspricht er, gelten die bisherigen AGB weiter; der Anbieter kann den Vertrag dann mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.
  3. Die TOM-Anlage kann bei technischen Aktualisierungen mit einer Ankündigung von 2 Wochen angepasst werden, sofern das Schutzniveau nicht sinkt.

§ 20 Rangfolge der Vertragsbestandteile

  1. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: 1. Hauptvertrag (Auftragsformular) einschließlich Preisblatt, 2. AVV-Anlage, 3. Leistungsbeschreibung, 4. SLA-Anlage, 5. White-Label-Anlage (sofern vereinbart), 6. TOM-Anlage, 7. Subprozessoren-Anlage, 8. diese AGB.
  2. Für die Testphase geht die Testphasen-Vereinbarung diesen AGB vor.

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Hauptvertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang (§ 305b BGB).
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Werl (zuständiges Landgericht: Arnsberg).
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

Anlage 2 zum Hauptvertrag und zur AVV – Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO

Version 2.1 – Stand: 08.10.2026

Diese Anlage beschreibt die technischen und organisatorischen Maßnahmen, mit denen der Anbieter ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die auf der Plattform verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährleistet. Sie wird bei technischen Weiterentwicklungen angepasst; das Schutzniveau sinkt dabei nicht.

1. Zutrittskontrolle

  • Serverbetrieb ausschließlich bei IONOS SE, Elgendorfer Str. 57, 56410 Montabaur, Rechenzentrum Deutschland (Frankfurt am Main, de-fra-1). Das Rechenzentrum ist nach Angaben von IONOS nach ISO/IEC 27001 zertifiziert.
  • Kein physischer Zugang des Anbieters oder der Kunden zu Serverräumen; Zutritt nur für autorisiertes Personal des Rechenzentrumsbetreibers.

2. Zugangskontrolle (Authentifizierung)

  • Passwörter werden ausschließlich als bcrypt-Hash gespeichert (Kostenfaktor mindestens 12).
  • Sitzungen über signierte Tokens (JWT, HS256) mit begrenzter Gültigkeit; Sitzungscookies mit __Host-Präfix, Secure, HttpOnly und SameSite=Strict.
  • Passwort-Zurücksetzung nur über gehashte Einmal-Tokens mit kurzer Gültigkeit.
  • Begrenzung der Anmeldeversuche (Rate-Limiting) auf allen Authentifizierungsendpunkten; bei Datenbankausfall wird die Anmeldung abgewiesen (fail-closed).
  • Schutz vor Cross-Site-Request-Forgery durch Prüfung von Herkunfts-Headern bei allen zustandsändernden Anfragen.
  • Serverzugang ausschließlich per SSH mit Public-Key-Authentifizierung; Passwort-Anmeldung per SSH deaktiviert.

3. Zugriffskontrolle (Berechtigungen)

  • Rollenbasiertes Berechtigungsmodell (unter anderem Leitung, Büro, Lehrkraft, Eltern, Schüler) mit festgelegten Rechten je Funktion.
  • Mandantentrennung: Jeder Datensatz ist einem Vertragsstandort zugeordnet; Datenbankabfragen filtern auf API-Ebene nach Standort.
  • Alle API-Endpunkte verlangen eine gültige Sitzung; Anfragen ohne Anmeldung werden abgewiesen.
  • Lohn- und Gehaltsdaten einschließlich Kirchensteuermerkmal nur für die Rollen Leitung und Büro.
  • Eltern sehen nur Daten ihrer verknüpften Kinder, Schüler nur eigene Daten. Die Verknüpfung nimmt der Standort vor.
  • Aufzeichnung von Video-Meetings nur bei berechtigter Rolle und Einwilligung aller Teilnehmenden.

4. Weitergabekontrolle (Übertragung)

  • Übertragung ausschließlich verschlüsselt über HTTPS (TLS 1.2 oder höher); unverschlüsselte Aufrufe werden umgeleitet.
  • Sicherheits-Header: HSTS, Content-Security-Policy, X-Content-Type-Options und X-Frame-Options.
  • Video-Kommunikation über WebRTC mit DTLS/SRTP-Verschlüsselung auf eigenem Server in Deutschland, ohne Übermittlung in Drittländer.
  • E-Mail-Versand über den SMTP-Dienst von IONOS mit Transportverschlüsselung.

5. Eingabekontrolle (Nachvollziehbarkeit)

  • Protokollierung schreibender Aktionen mit Zeitstempel, Nutzerkennung, Aktion und serverseitig ermittelter IP-Adresse.
  • Passwörter, Tokens und MFA-Geheimnisse werden nicht protokolliert; Protokolle werden um personenbezogene Inhalte bereinigt.
  • Einwilligungen und die Annahme von Nutzungsbedingungen werden mit Zeitstempel und Version protokolliert.

6. Verfügbarkeitskontrolle und Belastbarkeit

  • Zielverfügbarkeit 99,0 % im Monatsmittel (siehe SLA-Anlage).
  • Tägliche automatisierte Datenbanksicherung um 03:30 Uhr, asymmetrisch verschlüsselt (GPG), mit SHA-256-Prüfsumme; Aufbewahrung 30 Tage, ältere Sicherungen werden automatisch gelöscht.
  • Fehlgeschlagene Sicherungen werden protokolliert; das Wiederherstellungsverfahren ist dokumentiert.
  • Bei Ausfall der Datenbank werden sicherheitsrelevante Funktionen abgewiesen statt unsicher fortgeführt (fail-closed).

7. Trennungsgebot

  • Logische Trennung aller personenbezogenen Daten nach Vertragsstandort.
  • Entwicklungs- und Testumgebungen verwenden keine Produktivdaten.

8. Verschlüsselung gespeicherter Daten

  • Zugangstoken angebundener E-Mail-Konten (OAuth) und Zugangsdaten der Telefonie: AES-256-GCM mit zufälligem Initialisierungsvektor je Datensatz.
  • Datensicherungen: GPG-verschlüsselt (siehe Nr. 6).

9. Beschäftigtendaten und besondere Kategorien

  • Verarbeitung von Beschäftigtendaten (Lehrkräfte, Honorarkräfte, Mitarbeitende) nach den Vorgaben des Kunden; Lohndaten nur für berechtigte Rollen.
  • Das Kirchensteuermerkmal ist ein Datum besonderer Kategorie (Art. 9 DSGVO); Zugriff nur über die Lohnfunktion für berechtigte Rollen.
  • Löschung nach Ablauf der vom Kunden zu beachtenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.

10. Schutz von Daten Minderjähriger

  • Portalzugänge für Eltern und Schüler nur auf Einladung des Standorts und nach Annahme der Nutzungsbedingungen des Standorts.
  • Unterrichtsprotokolle und Leistungsbeurteilungen nur für autorisierte Lehrkräfte und Mitarbeitende; Eltern sehen nur Protokolle ihrer Kinder.
  • Angaben zu Bildung und Teilhabe nur für die Rollen Leitung und Büro, nicht im Eltern- oder Schülerportal.

11. Organisatorische Maßnahmen

  • Analyse-, Werbe- und Tracking-Dienste Dritter sind nicht aktiviert; eine Aktivierung auf der Website wäre nur nach Einwilligung über das Cookie-Banner möglich.
  • Kein externes Fehler-Tracking; eigene Protokollierung mit Bereinigung personenbezogener Inhalte.
  • Unterauftragsverarbeiter nur nach Art. 28 Abs. 4 DSGVO und Aufnahme in die Subprozessoren-Anlage.
  • Verpflichtung aller zur Verarbeitung befugten Personen auf Vertraulichkeit.

Die Maßnahmen berücksichtigen den Stand der Technik, die Implementierungskosten sowie Art, Umfang und Zwecke der Verarbeitung. Wegen der Verarbeitung von Daten Minderjähriger, Bankverbindungen und Lohndaten wird das Risiko als mittel bis hoch eingestuft und die Maßnahmen sind entsprechend bemessen.

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